Des Anwalts Freud, des Bloggers Leid
Oct 16th, 2008 | By Ayenegbe Stephen | Category: Branchenreport | Trackback URLBlogging-Software runterladen, installieren und los geht’s: Das sogenannte Web 2.0 macht es jedermann leicht, seine geistigen Ergüsse einem Millionenpublikum zu präsentieren. Man kann also sagen, dass die modernen elektronischen Errungenschaften die hohe Buchdruckkunst demokratisiert haben. Die Vorgehensweisen einiger Blogger allerdings sind recht anarchisch. Da werden einfach mal Bilder oder Textinhalte von anderen Homepages ‘geborgt’ und auf der eigenen Webpräsenz eingepflegt – mit Verlaub, man ist halt so frei!
Dass das teuer werden kann, musste schon so mancher am eigenen Leib erfahren. Denn: Übergeht man bewusst oder unbewusst die Urheber- und Nutzungsrechte seines Nächsten, lässt dieser häufig die Hunde von der Leine – es droht ein anwaltliches Abmahnungsschreiben. Ob so drastische Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht? Darüber kann man genauso lange streiten wie über die Vorgehensweise so manches Vertreters der Rechtsanwaltsfraktion. Dabei werden sich Pro und Contra in der Argumentation meist die Waage halten. Dass die Forderungen der Kanzleien auch bei kleineren Urheberrechtsfällen zum Teil überzogen waren, stand nach der Veröffentlichung einiger bekannter Beispiele außer Frage. Diesem Problem hatte sich daher letztendlich auch der deutsche Bundestag gewidmet. Das Ergebnis: Bei ‘einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sind die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung auf 100 Euro limitiert’. Das Gesetz trat am 1. September 2008 in Kraft. Eine Entscheidung, die gerechtfertig ist und dem privaten Blog-Betreiber weitgehend entgegenkommt!
Selbst wenn man seinen Blog aber nur mit Bildern von Tante Hilde, den Kuchenrezepten von Oma Klug und den eigenen Weisheiten zur Weltpolitik bestückt, droht Gefahr von der spitzen, goldenen Feder eines Advokats. Das scharlachrote ‘A’ für Abmahnung wird einem nämlich unter Umständen auch dann auf die virtuelle Brust gepinnt, wenn man etwas Wichtiges vergisst – das Impressum. Nach dem Telemediengesetz (TMG) darf die ‘Anbieterkennzeichnung’ auf keiner Seite fehlen, ob privat oder nicht. ‘Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) belegt werden’, schreibt das Bundesjustizministerium. Und die müssen es schließlich wissen!
Das TMG sieht für Internetpräsenzen die gleiche Anbietertransparenz vor, die auch Geschäftsbriefe seit langem erfüllen müssen. Die Information soll es in erster Linie Verbrauchern ermöglichen, das ‘Dienstleistungsangebot’ (wie etwa den Blog) auf seine Seriosität zu überprüfen. Für Unternehmen ist es unter Umständen interessant, Informationen über Konkurrenten zu erlangen. Auch um beispielsweise ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchsetzen zu können. Das klingt alles furchtbar kompliziert und ist es theoretisch auch. Praktisch handelt es sich aber nur um die Angabe der wichtigsten Infos zum Anbieter. Je nach Anwendungsfall (privater Anbieter, gewerblicher Anbieter, natürliche Person, juristische Person, etc.) variieren jedoch die Daten, die angegeben werden müssen.
Eine gute Übersicht über die Daten, die in die eigene Anbieterkennzeichnung gehören, liefert die Homepage des Bundesjustizministeriums. Denn: Ministerin Zypries und ihre Mitarbeiter haben zum Thema ‘Impressumspflicht’ erst kürzlich einen praktischen und viele PDF-Seiten starken Leitfaden herausgebracht. Den kann man auf der Seite einsehen und auch herunterladen. Wenn man das Gelesene verinnerlicht und auf der eigenen Homepage umsetzt, sollten wirklich nur noch Lobeshymnen per (E-)Mail eintreffen – vielleicht sogar von einem Anwalt…
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